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Informationen zum neuen PHV-Design
Bedienhilfen
Chronisch Kranke sollen laut GKV-Modernisierungsgesetz wegen ihrer finanziellen Mehrbelastung unterstützt werden. Daher gelten für sie einige Sonderregelungen.
wer "mindestens einen Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit wenigstens ein Jahr lang nachweisen kann und zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllt. Entweder liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe II oder III oder aber ein Grad der Behinderung beziehungsweise eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent vor. Oder es wird eine kontinuierliche medizinische Versorgung benötigt, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist".
Soweit die gesetzliche Bestimmung – für Dialysepatienten trifft sie immer zu.
Zuzahlungen fallen in Form von Praxisgebühren an, bei Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln (z. B. Gehhilfen) sowie bei Heilmitteln (z. B. Massagen), häuslicher Krankenpflege und stationären Krankenhausaufenthalten. Außerdem fallen sie für Fahrkosten und Rehabilitationsmaßnahmen an. Für chronisch Kranke und damit für Dialysepatienten gilt für die Zuzahlungen eine Belastungsobergrenze von 1 Prozent des jährlichen Familien-Bruttoeinkommens gegenüber 2 Prozent im Regelfall. Auf Antrag prüft die Krankenkasse, ob die persönliche Belastungsgrenze erreicht ist und stellt einen Befreiungsausweis bis zum Ablauf des entsprechenden Jahres aus. Im folgenden Jahr muss die Befreiung von der Zuzahlung wieder neu beantragt werden. Wichtig ist es, alle Belege über die geleisteten Zuzahlungen aufzubewahren, damit die Krankenkasse schnell die Belastungsobergrenze bestätigen kann. Informationen über die Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen im Detail finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit.
Nierenkranke Patienten können die übliche Praxisgebühr im Quartal sowohl bei ihrem Hausarzt als auch bei ihrem Nephrologen entrichten. Der Arzt, bei dem die Praxisgebühr entrichtet wird, stellt dann die notwendigen Überweisungen aus.
Kassen übernehmen Kosten für bestimmte Arzneimittel, auch wenn sie nicht verschreibungspflichtig sind. Für chronisch Nierenkranke und Dialysepatienten ist – sofern die Belastungsobergrenze überschritten ist – damit die Behandlung kostenfrei für: Azidosetherapeutika (Behandlung von zu viel Säure im Körper), Phosphatbinder, wasserlösliche Vitamine, Spurenelemente, Calcium- und Kaliumverbindungen sowie Lösungen zur Ernährung über einen Gefäßzugang. Die jeweils aktuell gültigen Bestimmungen sollten immer erfragt werden.
Dialysepatienten werden die Fahrkosten zur nächstgelegenen Dialyse regelmäßig erstattet. Allerdings müssen die Fahrten im Vorfeld bei der Krankenkasse beantragt und genehmigt sein. Zuzahlungen (10 % des Fahrtpreises, mind. 5 und max. 10 Euro) müssen Dialysepatienten bis zur Erreichung ihrer Belastungsobergrenze ebenfalls leisten. Tipp: Soweit Ihnen Ihr Nephrologe die Fahrten zu/von der Dialysebehandlung verordnet, reichen Sie diese Verordnung zusammen mit dem Antrag auf Übernahme der Fahrkosten bei Ihrer Krankenkasse ein. Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten nur bei vorheriger Genehmigung.
Während des Urlaubs und auf Reisen innerhalb Deutschlands können sich gesetzlich versicherte Patienten dialysieren lassen, wo sie möchten. Sie brauchen dafür lediglich eine Überweisung ihres behandelnden Arztes und ihre Krankenversichertenkarte. Bei Auslandreisen übernehmen die Krankenkassen die Kosten bis zur Höhe der hierzulande üblichen Dialysekosten. Patienten sollten sich eine Kostenübernahmeerklärung von ihrer Kasse ausstellen lassen, falls der Auslandskrankenschein nicht akzeptiert wird. Mehr zum Thema Reisen unter Reisen und Feriendialyse.